1. Name. Sitz. Zweck
1.1 Name
Der Name des Vereins ist „Heimatverein Erie e.V.“
1.2 Sitz
Sitz des Vereins ist Raesfeld-Erle.
1.3 Zweck
Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatkunde und -pflege. Er will dabei Überliefertes sinnvoll vereinen, pflegen und weiterentwickeln, damit Kenntnis der Heimat, Verbundenheit mit ihr und Verantwortung für sie in der gesamten Bevölkerung auf allen dafür in Betracht kommenden Gebieten geweckt, erhalten und gefördert wird.
Der Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch
a) Erforschung der Heimatgeschichte
b) Pflege des Kulturgutes
c) Pflege von Sitten und Gebräuchen
d) Pflege der Mundart
e) Unterstützung des Naturschutzes.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Mitgliedschaft
2.1 Mitglieder
Mitglieder des Vereins sind: Einzelmitglieder – Außerordentliche Mitglieder – Ehrenmitglieder. Außerordentliche Mitglieder sind Firmen und Körperschaften. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung Frauen und Männer ernennen, die sich um den Heimatverein besonders verdient gemacht haben.
2.2 Aufnahme
Die Beitrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Sie soll folgende Angaben enthalten:
Name, Vorname, Geburtsname und -datum, Wohnung und Wohnort und die Einzugsermächtigung zur jährlichen Beitragsabbuchung durch die zuständige Bank.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
2.3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, am Vereinsleben teilzunehmen und berufen, aktiv an der Vereinsarbeit mitzuwirken. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Die Mitglieder zahlen an den Heimatverein den jeweils festgesetzten Jahresbeitrag. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
2.4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist spätestens zum 30. September dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet damit zum 31. Dezember des laufenden Jahres.
Mitglieder, die gegen Belange des Heimatvereins verstoßen oder ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Heimatverein nicht nachkommen, können ausgeschlossen werden. Vor Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Den Ausschluss beschließt der Vorstand und teilt den Ausschluss der Mitgliederversammlung mit. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Erstattungsansprüche.
3. Vereinsorgane
3.1. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist notwendiges und oberstes Organ des Vereins und ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht vom Vorstand zu besorgen sind. Sie besteht aus den Mitgliedern des Heimatvereins.
Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder berechtigt.
3.1.1 Durchführung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden nach Bedarf – wenigstens einmal jährlich – einzuberufen. Sie ist auch einzuberufen, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder die Einberufung bei ihm schriftlich unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Angelegenheiten beantragt.
3.1.2 Einladung der Mitgliederversammlung
Die Einladung ergeht durch Veröffentlichung im Bekanntmachungskasten des Heimatvereins, dessen Standort die Mitgliederversammlung bestimmt. Sie muss mindestens zwei Wochen vorher erfolgen und Angaben über den Ort und Zeitpunkt der Versammlung sowie die Tagesordnung enthalten.
3.1.3 Leitung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden oder von dem stellvertretenden Vorsitzenden/der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter/die Leiterin. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss oder Wahlleiter übertragen werden.
3.1.4 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wählt den geschäftsführenden Vorstand. (s. 3.2)
Sie beschließt die Satzung und deren Änderung und die Auflösung des Vereins und hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.) Entgegennahme des Geschäftsberichtes
2.) Entgegennahme der Kassen- und Rechnungsprüfungsberichte
3.) Entlastung des Vorstandes und des Kassierers/der Kassiererin
4.) Beanstandung von Beschlüssen durch den Vorstand
5.) Zustimmung zu Dringlichkeitsentscheidungen des Vorstandes
6.) Ernennung von Ehrenmitgliedern
7.) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (Art und Höhe)
3.2 Geschäftsführender Vorstand
Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:
1.) dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden und seinem (ihrem) Stellvertreter/seiner (ihrer) Stellvertreterin
2.) dem Schriftführer/der Schriftführerin und seinem (ihrem) Stellvertreter/seiner (ihrer) Stellvertreterin
3.) dem Kassierer/der Kassiererin und seinem (ihrem) Stellvertreter/seiner (ihrer) Stellvertreterin
4.) 6 Beisitzern/Beisitzerinnen
3.2.1 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er gibt jährlich einen Geschäfts- und Kassenbericht. Er verwaltet ebenfalls die Angelegenheiten des Vereins. Ihm obliegt insbesondere:
a) die Festlegung der Richtlinien für die Vereinsarbeit
b) die Förderung des Zusammenhalts im Verein und mischen den Fachgruppen
c) die Vorbereitung aller Vorlagen und Anträge
d) die Überwachung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
e) die Genehmigung außerplanmäßiger Ausgaben
f) die Erledigung von Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden
g) die Überwachung der Schrift- und Kassenführung
3.3 Vorstand gemäß § 26 BGB
Im Sinne des § 26 BGB besteht der Vorstand aus:
1.) dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden
2.) dem stellvertretenden Vorsitzenden/der stellvertretenden Vorsitzenden
3.) dem Kassierer/der Kassiererin
3.4 Vertretung des Vereins
Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemäß § 26 BGB vertreten.
4. Finanzen
4.1 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4.2 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Art und Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
4.3 Kassenführung
Die Kassenführung muss stets auf dem Laufenden sein. Einnahme- und Ausgabenanordnungen sind von zwei Mitgliedern des Verstandes gemäß §26 BGB zu unterzeichnen.
4.4 Rechnungslegung
Die Rechnungen des abgelaufenen Geschäftsjahres sollen zu Beginn des folgenden Jahres aufgestellt und von Rechnungsprüfern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, geprüft und vorlegereif vorbereitet sein.
Die Jahresrechnungen sind mit den Prüfungsberichten der Mitgliederversammlung zur Entlastung des Vorstandes und des Kassierers/der Kassiererin vorzulegen.
4.5 Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfer haben die Haushalts- und Kassenführung zu überwachen und wenigstens einmal im Jahr eine Kassenprüfung durchzuführen. Außerdem ist der Jahresabschluss zu prüfen.
Ihre Tätigkeit üben sie immer gemeinsam aus. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern und dem Kassierer/der Kassiererin zu unterzeichnen ist. Sie ist dem geschäftsführenden Vorstand vorzulegen.
5. Allgemeine Bestimmungen
5.1 Dauer der Amtszeit
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Sie verlängert sich notfalls bis zur Neuwahl. Jedes zweite Jahr scheidet die Hälfte der gewählten Mitglieder aus. Wiederwahl ist zulässig. Endet die Amtszeit eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig durch Tod oder Rücktritt, so rückt der für ihn gewählte Stellvertreter/ die für ihn gewählte Stellvertreterin als Ersatzmitglied nach; in diesem Falle ist für den Rest der Amtszeit in der nächsten Mitgliederversammlung ein neuer Stellvertreter/eine neue Stellvertreterin zu wählen. In gleicher Weise ist eine Ersatzwahl vorzunehmen, wenn ein stellvertretendes Mitglied des Vorstandes vorzeitig ausscheidet.
Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt 2 Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Rechnungsprüfer kann nicht sein, wer dem Vorstand angehört.
5.2 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
Zur Beschlussfähigkeit über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 75 % der Vereinsmitglieder erforderlich./p>
5.3 Beschlussfähigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 geschäftsführende Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende/die Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende/ die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters/der Leiterin der Vorstandssitzung. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
5.4 Sitzungen des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden oder von dem stellvertretenden Vorsitzenden/der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. In jedem Falle ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand beschließt über die Öffentlichkeit seiner Sitzung.
5.5 Beschlussfassung / Abstimmungen
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmvertretung ist nicht möglich. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, wenn nicht eines der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.
Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5.6 Niederschriften
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterzeichnen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse, das Abstimmungsergebnis und die Art der Abstimmung enthalten.
5.7 Satzungsänderungen
Die Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung geändert werden, wozu dreiviertel Stimmenmehrheit erforderlich ist. Der Wortlaut der beantragten Änderung ist mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzumachen.
6. Auflösung / Löschung des Vereins
6.1 Auflösungsversammlung
Die Auflösung des Heimatvereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn mindestens 75 % aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
6.2 Verwendung des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Heimatvereins Erle oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Heimatpflege und Heimatkunde zu verwenden hat.
Eine Vermögensausschüttung an die Mitglieder erfolgt nicht.
7. Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 8. Januar 1998 in Erle beschlossen, auf der Mitgliederversammlung vom 13. März 2016 in den Artikeln 1.3 und 6.2 und auf der Mitgliederversammlung vom 11. März 2018 in dem Artikel 6.2 geändert.
Sie tritt mit der heutigen Beschlussfassung in Kraft.
46348 Raesfeld-Erle, 11. März 2018